Der Stiftungsvorstand und der Stiftungsrat (Kuratorium)
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Der Vorstand besteht aus zwei oder drei Personen. Der Vorstand wird von dem Stiftungsrat gewählt, kann aber auch von ihm abgewählt werden. Die Vorstandsmitglieder werden für drei Jahre gewählt.
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Dem Vorstand obliegt die Organisation der laufenden Stiftungsarbeit, in erster Linie trägt der Vorstand die Verantwortung für das Stiftungsvermögen, sowie für die Durchführung aller von dem Stiftungsrat beschlossenen Beschlüsse.
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Der Stiftungsrat besteht aus fünf Personen. Die Ratsmitglieder werden für drei Jahre gewählt. Dem Stiftungsrat obliegt die Aufsicht über die Verwirklichung der von dem Stiftungsgründer vorgegebenen Ziele. Der Stiftungsrat berät den Vorstand und beschließt Fragen von grundsätzlicher Wichtigkeit.
Zu den Kompetenzen des Stiftungsrates gehören Beschlüsse hauptsächlich folgende Fragen betreffend: Verwaltung des Grundkapitalzugewinns; Berufung und Abberufung der Vorstandsmitglieder; Verabschiedung des Budgets, der jährlichen Finanz- und Vermögensabrechnung; Wiederwahl und Neuwahl der Stiftungsmitglieder, Änderung der laufenden Satzung; Antragstellung und Empfehlung zur Restrukturierung oder Auflösung der Stiftung.